Erbrechtsreform
Bereits seit einiger Zeit plant die Bundesregierung eine Reform des Erbrechtes. Dabei sollen insbesondere Angehörige besser gestellt werden, die Pflegeleistungen erbracht haben und die Möglichkeiten, den Pflichtteil zu beschränken oder ganz zu entziehen sollen ausgeweitet werden. Obwohl eine gesetzliche Regelung noch nicht endgültig beschlossen wurde, kann es sich bereits jetzt lohnen, im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen ein Testament zu ändern oder neu zu errichten. Daher habe ich die in der Praxis wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt.

Berüksichtugung von Pflegeleistungen
Bereits nach geltendem Recht kann
ein Erbe, der den Erblasser vor dem Tod gepflegt hat, einen höheren Erbteil beanspruchen.
Dieses Recht ist jedoch nur schwer durchsetzbar, da das Gesetz hierfür keine
festen Beträge vorsieht.
Zukünftig sollen im zugunsten des pflegenden Angehörigen die Beträge ausgeglichen werden, die auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehen sind, nämlich je nach Pflegestufe zwischen zur Zeit 420,00 € monatlich und 1.470,00 € monatlich. Allerdings entfällt ein solcher Ausgleich, soweit bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung erbracht worden sind.
Die gesetzliche Neuregelung gilt auch nur für Pflegeleistungen, die von einem der zukünftigen Erben erbracht werden. Wird die Pflege beispielsweise von der Schwiegertochter erbracht, so kann dies ohne besondere Regelung erbrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Entziehung des Pflichtteils
Die Entziehung eines Pflichtteils ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich und daran wird sich auch zukünftig nichts ändern.
Allerdings wird die Entziehung des Pflichtteils in den Fällen ein wenig erleichtert, in denen ein Kind eine „kriminelle Karriere“ eingeschlagen hat. So kann die Entziehung des Pflichtteils zukünftig dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
Für die Entziehung des Pflichtteiles ist es erforderlich, ein Testament zu errichten und in dem Testament genau zu erwähnen, was sich die betreffende Person hat zu Schulden kommen lassen und warum deshalb die Zuwendung des Pflichtteils unzumutbar ist.
Reduzierung des Pflichtteils durch Schenkungen
Bereits nach geltendem Recht kann der Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen, beispielsweise an andere Angehörige, reduziert werden. Wenn der Schenkende aber innerhalb von 10 Jahren nach Schenkung verstirbt, so führt dies zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch soll durch die gesetzliche Neuregelung stufenweise reduziert werden. Im Ergebnis reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch dann für jedes Jahr, das der Schenkende die Schenkung überlebt, um 10 Prozent und fällt nach 10 Jahren ganz weg.
Durch die gesetzliche Neuregelung lohnt es sich noch mehr als zuvor, den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen zu Lebzeiten zu reduzieren.
Anrechnung von früheren Schenkungen
Die Rückforderung einer Schenkung, beispielsweise wegen groben Undanks, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern.
Nach der geplanten Gesetzesänderung können Sie aber auch nachträglich bestimmen, dass eine Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird. Sie erhalten die Schenkung dann zwar nicht zurückerstattet, diese wird aber auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Wenn Sie eine solche Bestimmung treffen wollen, so müssen Sie hierfür ein Testament errichten und die vorgeschriebenen Formerfordernisse einhalten.