Düsseldorfer Tabelle 2009
Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.2009 neu gefasst. Gegenüber der alten Düsseldorfer Tabelle haben sich die Unterhaltsbeträge etwas erhöht, da diese an die steuerlichen Kinderfreibeträge gekoppelt sind. Da sich aber das Kindergeld gleichzeitig erhöht, verringert sich der zu zahlender Kindesunterhalt für jünger Kinder insgesamt etwas, während sich für ältere Kinder eine leichte Erhöhung des Unterhalts ergibt.
| Einkommen (€) | Prozent- satz | Bedarfskon- trollbetrag | |||||
| | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | |||
| 1. | bis 1.500 | 281 € | 322 € | 377 € | 432 € | 100 % | 770/900 € |
| 2. | 1.501- 1.900 | 296 € | 339 € | 396 € | 454 € | 105 % | 1.000 € |
| 3. | 1.901 - 2.300 | 310 € | 355 € | 415 € | 476 € | 110 % | 1.100 € |
| 4. | 2.301 - 2.700 | 324 € | 371 € | 434 € | 498 € | 115% | 1.200 € |
| 5. | 2.701 - 3.100 | 338 € | 387 € | 453 € | 520 € | 120 % | 1.300 € |
| 6. | 3.101 - 3.500 | 360 € | 413 € | 483 € | 553 € | 128 % | 1.400 € |
| 7. | 3.501 - 3.900 | 383 € | 438 € | 513 € | 588 € | 136 % | 1.500 € |
| 8. | 3.901 - 4.300 | 405 € | 464 € | 543 € | 623 € | 144 % | 1.600 € |
| 9. | 4.301 - 4.700 | 428 € | 490 € | 574 € | 657 € | 152 % | 1.700 € |
| 10. | 4.700 - 5.100 | 450 € | 516 € | 604 € | 692 € | 160 % | 1.800 € |
Bei einem Einkommen über 5.100,00 € richtet sich der Kindesunterhalt nach den Umständen des Falles.
Bei der Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle noch das hälftige Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2009 für das erste und zweite Kind 164,00 €, für das dritte Kind 170,00 € und für jedes weitere Kind 195,00 €.
So ermitteln Sie den Unterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle:
- Ermitteln Sie zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen. Hierbei ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen zu berücksichtigen, wobei Sonderzahlungen wie z. B. das Weihnachtsgeld, anteilig einzubeziehen sind. Von diesem Einkommen sind berufsbedingte Aufwendungen und anzuerkennende Belastungen abzuziehen.
- Suchen Sie dann in der linken Spalte die zutreffende Einkommensgruppe heraus.
- Die Düsseldorfer Tabelle geht von einer Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen aus. Bei einer unterhaltspflicht gegenüber mehr oder weniger Personen muss eine entsprechende Korrektur erfolgen:
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber einer Person gehen Sie zwei Stufen tiefer (so dass Sie zu einer höheren Einkommensgruppe gelangen).
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen gehen Sie eine Stufe tiefer (so dass Sie zu einer höheren Einkommensgruppe gelangen).
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber vier Personen gehen Sie eine Stufe höher (so dass Sie zu einer niedrigeren Einkommensgruppe gelangen).
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber fünf Personen gehen Sie zwei Stufen höher (so dass Sie zu einer niedrigeren Einkommensgruppe gelangen).
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen gehen Sie eine Stufe tiefer (so dass Sie zu einer höheren Einkommensgruppe gelangen).
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber vier Personen gehen Sie eine Stufe höher (so dass Sie zu einer niedrigeren Einkommensgruppe gelangen).
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber fünf Personen gehen Sie zwei Stufen höher (so dass Sie zu einer niedrigeren Einkommensgruppe gelangen).
- Suchen Sie sodann die Spalte heraus, die dem Alter des Kindes entspricht.
- Ziehen Sie von dem so ermittelten Betrag das hälftige Kindergeld (82,00 € für das erste und zweite Kind, 85,00 € für das dritte Kind und 97,50 € für jedes weitere Kind) ab.
- Bei volljährigen Kindern, die sich noch in einer Ausbildung befinden, ist der zu zahlende Unterhalt nicht ohne weiteres der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Volljähreigen Kinder gegenüber sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, daher richtet sich der Unterhalt nach den Einkünften beider Elternteile und ist unterschiedlich, je nachdem ob das Kind noch zuhause lebt oder eine eigene Wohnung hat. Außerdem können sich eigene Einkünfte des Kindes auswirken.
- Bitte beachten Sie, dass sich der Unterhalt auch mit der Düsseldorfer Tabelle nicht mit mathematischer Genauigkeit berechnen lässt. Vielmehr hat das Gericht bei der Festsetzung des Unterhaltes immer einen gewissen Ermessensspielraum.