Düsseldorfer Tabelle 2008





So ermitteln Sie den  Unterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle:

  • Ermitteln Sie zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen. Hierbei ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen zu berücksichtigen, wobei Sonderzahlungen wie z. B. das Weih­nachts­geld, anteilig einzubeziehen sind. Von diesem Ein­kom­men sind berufsbedingte Aufwendungen und an­zuerkennende Belastungen abzuziehen.
  • Suchen Sie dann in der linken Spalte die zutreffende Einkommensgruppe heraus.
  • Die Düsseldorfer Tabelle geht von einer Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen aus. Bei einer unterhaltspflicht gegenüber mehr oder weniger Personen muss eine entsprechende Korrektur erfolgen:
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber einer Person gehen Sie zwei Stufen tiefer (so dass Sie zu einer höheren Einkommensgruppe gelangen).

Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen gehen Sie eine Stufe tiefer (so dass Sie zu einer höheren Einkommensgruppe gelangen).

Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber vier Personen gehen Sie eine Stufe höher (so dass Sie zu einer niedrigeren Einkommensgruppe gelangen).

Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber fünf Personen gehen Sie zwei Stufen höher (so dass Sie zu einer niedrigeren Einkommensgruppe gelangen).
  • Suchen Sie sodann die Spalte heraus, die dem Alter des Kindes entspricht.
  • Ziehen Sie von dem so ermittelten Betrag das hälftige Kindergeld (77,00 € für das erste bis dritte Kind) ab.
  • Bei volljährigen Kindern, die sich noch in einer Ausbildung befinden, ist der zu zahlende Unterhalt nicht ohne weiteres der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Volljähreigen Kinder gegenüber sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, daher richtet sich der Unterhalt nach den Einkünften beider Elternteile und ist unterschiedlich, je nachdem ob das Kind noch zuhause lebt oder eine eigene Wohnung hat. Außerdem können sich eigene Einkünfte des Kindes auswirken.
  • Bitte beachten Sie, dass sich der Unterhalt auch mit der Düsseldorfer Tabelle nicht mit mathematischer Genauigkeit berechnen lässt. Vielmehr hat das Gericht bei der Festsetzung des Unterhaltes immer einen gewissen Ermessensspielraum.