Sorgerecht für unverheiratete Eltern


Das Bundesjustizministerium plant eine Neuregelung der elterlichen Sorge für die Kinder von Eltern, bie nicht miteinander verheiratet sind. Durch diese Neuregelung sollen die Rechte der nichtehelichen Väter gestärkt werden.

Ob und in welcher Form diese neue gesetzliche Regelung auch für die Altfälle gelten wird, steht noch nicht fest. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 kann aber beireits jetzt die elterliche Sorge auch gegen den Willen der Mutter auf den Vater oder beide Eltern gemeinsam übertragen werden.

Eine solche Regelung muss getroffen werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dies wird gewöhnlich dann der Fall sein, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes zusammen gelebt haben oder wenn sich der Vater regelmäßig um sein Kind kümmert, vor allem durch einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Wird von der Mutter der Kontakt zu dem Kind ganz verweigert, so sollte zunächst eine Umgangsregelung angestrebt werden, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe.

Wenn die Mutter des Kindes mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, so ist ein Antrag beim Familiengericht erforderlich. Ein gerichtliches Verfahren ist zwar mit Aufwand und auch Kosten verbunden, allerdings wird bei schierigen finanziellen Verhältnissen des Vaters für einen solchen Antrag in der Regel Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sein.