Erbschaftssteuerreform

Am 6. November 2008 hat sich die Bundesregierung auf eine Reform der Erbschaftssteuer geeinigt, die für manche eine steuerliche Entlastung, für andere eine zusätzliche Belastung bringen wird. Vor allem folgende Änderungen sind für Sie wichtig:

Erhöhung der Freibeträge


Für alle Erben wurde die Steuerfreibeträge erhöht. So erhöhen sich die Freibeträge für Ehepartner von 307.000 € auf 500.000 €, für Kinder von 205.000 € auf 400.000 €, für Enkelkinder von in der Regel 51.200 € auf 200.000 €, für entferntere Verwandte und sonstige Personen, beispielweise Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, von 10.300 € bzw. 5.200 € auf 20.000 €.

Darüber hinaus verbessert sich die steuerliche Situation der Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz erheblich. Der Freibetrag steigt hier von bisher 5.200 € auf 500.000 €!


Zusätzlich wird ein selbstgenutztes Haus erbschaftssteuerlich priveligiert, ebenso wie ein ererbtes Unternehmen.



Erhöhung der Steuersätze


Nachteilig wirkt sich die Erbschaftssteuerreform insbesondere Geschwister, Neffen,  Nichten und entferntere Verwante aus, sowie für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Denn für diese Personen werden die Steuersätze deutlich erhöht, teilweise sogar mehr als verdoppelt!

In diesen Fällen ist es noch wichtiger als bisher, durch eine geschickte Regelung in einem Testament die hohen Steuersätze möglichst zu umgehen.


Komplizierte Regelung

Die Erbschaftssteuerreform wird das Erbschaftssteuerrecht, welches bislang recht überschaubar war, sehr kompliziert machen. Informieren Sie sich also rechtzeitig über die zu erwartende steuerliche Belastung.

Erbschaftssteuer sparen


Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung kann es mehr noch als zuvor notwendig sein, durch Steuersparmodelle die Steuerbelastung zu reduzieren.

Eine Möglichkeit besteht, wie schon bisher, darin, Vermögenswerte schon zu Lebzeiten zu übertragen. Innerhalb der bestehenden Freibeträge fällt dann auch keine Schenkungssteuer an. Durch die Erhöhung der Freibeträge lässt sich auf diese Weise ein noch höherer steuerlicher Vorteil erzielen, als bisher.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die höheren Freibeträge dadurch auszunutzen dass eine Zuwendung auf mehrere Personen aufgeteilt wird. Wenn Sie beispielsweise zugunsten Ihrer Nichte ein Vermächtnis über 60.000 € anordnen wollen, so wird in erheblichem Umfang Erbschaftssteuer anfallen. Wenn Sie aber statt dessen Ihrer Nichte und den beiden Kinder ihrer Nichte jeweils 20.000 € vermachen, so bleibten die Zuwendungen innerhalb der Freibeträge und es fällt keine Erbschaftssteuer an.